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EKHN-internen Meldestellen:

Meldestelle nach Gewaltpräventionsgesetz (GPräVG):

Sexualisierte und andere Gewalt

Besteht der Verdacht sexualisierter Gewalt im kirchlichen Kontext, ist dieser Verdacht weiterzugeben.

Kontaktdaten:
Kirchenverwaltung der EKHN
Dezernat 2 – Personalrecht
Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt
Tel.: 06151 / 405 420
intervention@ekhn.de

§ 10 GPrävG – Meldepflicht, Interventionsmaßnahmen
(1) 1 Jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter, der oder dem zureichende Anhaltspunkte für Vorfälle sexualisierter Gewalt im kirchlichen Bereich zur Kenntnis
gelangen, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Kirchenverwaltung zu melden (Meldepflicht). 2 Er oder sie wird hierzu arbeitsvertraglich oder durch
entsprechende sonstige Regelung verpflichtet.
(2) Kirchliche Träger sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Meldungen über Fälle sexualisierter Gewalt bearbeitet und die notwendigen Maßnahmen
veranlasst werden, um die Gewalt zu beenden, die betroffenen Personen zu schützen und weitere Vorfälle zu verhindern (Intervention).
(3) Arbeits- und dienstrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses und der seelsorgerlichen Schweigepflicht sowie Mitteilungspflichten
und erforderliche Maßnahmen im Fall des Verdachts einer Verletzung von Pflichten aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis bleiben unberührt.
(4) Kirchliche Träger und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf gesamtkirchliche Beratung zur Abklärung von Verdachtsfällen.

Meldestelle nach Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) = MAV:

Diskriminierung

Bei (vermuteten) Benachteiligungen nach dem AGG können sich Beschäftigte bei der jeweiligen MAV beschweren.

Kontaktdaten zuständige MAV:

MAV Bergstraße
Ebba Röhrig
Tel.: 06252 / 673352
MAV.Dekanat.Bergstrasse@ekhn.de

Link zu den Kontaktdaten aller örtlichen MAVen:
www.gmav-ekhn.de/wir-uber-uns-die-gmav/mav_en/

§ 13 AGG – Beschwerderecht
(1 ) 1 Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich
im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten
Grundes benachteiligt fühlen. 2 Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

Meldestelle im Bereich Kinderschutz:

Kinderschutz

Der Fachbereich Kindertagesstätten bietet Fachberatung für Kinderschutz für evangelische Kindertagesstätten in der EKHN an. Zu Fragen zu Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung, bei (Verdachts-)Fällen, in denen ein Kind grenzüberschreitendes Verhalten erlebt hat, kann gerne diese Fachberatung angefragt werden.

Kontaktdaten:
Fachberaterin für Kinderschutz Andrea Sälinger
Zentrum Bildung der EKHN
Fachbereich Kindertagesstätten
Heinrichstr. 173
64287 Darmstadt
Tel.: 06151 / 66 90 234
E-Mail: praevention@ekhn.de

SGB VIII § 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen
(1 ) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich
2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen anzuzeigen.

Meldestelle nach Chancengleichheitsgesetz (ChGlG):

Konflikte

Der Stabsbereich Chancengleichheit unterstützt in Fällen von Mobbing, Diskriminierung, Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt.

Kontaktdaten:
Stabsbereich Chancengleichheit
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Telefon: 06151 / 405 434
Telefon 2: 06151 / 405 414
E-Mail: chancengleichheit@ekhn.de

§ 13 ChGlG – Sexuelle Belästigung als Dienstvergehen
Sexuelle Belästigung als Dienstvergehen
(1 ) 1 Die Dienststellenleitungen sind verpflichtet, sexuellen Belästigungen durch Aufklärung vorzubeugen und bekannt gewordene sexuelle Belästigungen als
Dienstvergehen zu verfolgen. 2 Betroffene sind berechtigt, dem Stabsbereich Chancengleichheit den Vorfall mitzuteilen und sich über die Verhinderung
weiterer Vorfälle und notwendige Konsequenzen von ihm beraten zu lassen. 3 Vorgesetzte sind verpflichtet, bekannt gewordene sexuelle Belästigungen
der Dienststellenleitung zu melden, soweit die Betroffenen hiermit einverstanden sind.
(2) Sexuelle Belästigungen sind unerwünschte sexuelle Annäherungsversuche, unerwünschter Körperkontakt sowie sexuell abfällige oder abwertende Bemerkungen,
Gesten oder Darstellungen, die von der betroffenen Person als beleidigend, erniedrigend oder belästigend empfunden werden.
(3) Beschwerden über sexuelle Belästigung dürfen nicht zur Benachteiligung der belästigten Person führen.

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